Wohngeld für Geringverdiener





GeringverdienerArbeitnehmer, deren monatliches Gehalt nicht ausreicht, zählen zu den Geringverdienern. Dies ist im § 20 Abs. 3 SGB IV geregelt. Doch mit einem solchen Einkommen können viele Arbeitnehmer und ihre Familien nicht auskommen. Der Verdienst liegt noch unter den Zuschüssen, die als Hartz IV ausgezahlt werden. Aus diesem Grund haben Geringverdiener auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Je nach Einnahmen und Ausgaben des Geringverdieners werden dann auch die finanziellen Zuschüsse gewehrt.

Zu den Geringverdienern gehören in erster Linie die Arbeitnehmer, die sich in Ausbildung befinden. Dazu gehören neben Auszubildenden auch Praktikanten. Ebenfalls zu dieser Gruppe gehören diejenigen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren. Die geringfügig Beschäftigten gehören allerdings nicht zu den Geringverdienern. Unterschiede liegen in der Arbeitszeit pro Woche und beim Lohn bzw. Gehalt.

Sozialversicherungsbeitrag für Geringverdiener

Der Sozialversicherungsbeitrag für Geringverdiener wird vollständig vom Arbeitgeber übernommen. Dies muss auch sein, da der Lohn bzw. das Gehalt des Arbeitnehmers nicht einmal das Existenzminimum abdeckt und somit auch kein Geld für Sozialabgaben übrig ist.

Der Job als Geringverdiener kann für einen Arbeitslosen aber auch der Wiedereinstieg ins Berufsleben sein. Denn oftmals gibt der Arbeitgeber somit dem Bewerber eine Chance sein Können unter Beweis zu stellen. Wenn sich der Arbeitnehmer behaupten kann, winkt in manchen Fällen sogar eine Festanstellung.

Weiterführende Quellen und interessante Links

  • https://www.neues-deutschland.de/artikel/1127373.mietenwahnsinn-geringverdiener-bekommen-mehr-wohngeld.html
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 votes, average: 5,00 out of 5)
Loading...