Scheidung

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, dann heißt das nicht unbedingt, dass sämtliche Schulden je zur Hälfte geteilt werden. Auch der Unterhalt ist nicht unbedingt eine Pflicht. Dieser richtet sich nämlich nach dem Einkommen, dass die geschiedenen Ehepartner nachzuweisen haben. Ehepartner fallen zum Beispiel aus der Unterhaltspflicht, wenn die Grundsicherung nicht mehr gegeben ist oder wenn durch die Zahlung des Unterhaltes eine Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen entsteht.

Der Unterhalt bezieht sich vorrangig auf die minderjährigen Kinder, die aus der Ehe entstanden sind. Der Kinder betreuende Elternteil ist unterhaltsberechtigt. Sollte der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage sein, den Unterhalt für die Kinder zu zahlen, kann der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Auch diesem wird die finanzielle Situation des Unterhaltsberechtigten zugrunde gelegt.

Eine weitere Frage betrifft die steuerliche Veranlagung. Sind beide Ehepartner gemeinschaftlich veranlagt, müssen auch eventuelle steuerliche Nachzahlungen von beiden Ehepartnern getragen werden. Sind die Ehepartner auch während der Ehe einzeln veranlagt worden, kann der jeweils andere Ehepartner nicht für die Forderungen des anderen Ehepartners haftbar gemacht werden.

Sämtliche Verpflichtungen, die während der Ehe von beiden Partnern eingegangen wurden, also auch von beiden Partnern per Unterschrift anerkannt wurden, müssen auch nach der Scheidung von beiden Partnern getragen werden. Hierbei greifen wieder das Außen- und das Innenverhältnis. Gläubiger können sich aussuchen, welchen der Partner sie zur Zahlung der Schuld bzw. der Verpflichtungen heranziehen.

Wie sieht es mit Schulden aus?

Wenn es zu einer Scheidung kommt, müssen vor allem die finanziellen Dinge geregelt werden. Das betrifft dann nicht nur den Unterhalt für Kinder oder Ehegatten. Auch die vorhandenen Güter müssen getrennt werden. Und natürlich die Frage nach den Schulden muss beantwortet werden. Wer muss für die Schulden aufkommen?

Das richtet sich danach, wer die Schulden aufgenommen hat. Wurde zum Beispiel ein Kreditvertrag nur von einem Ehepartner unterzeichnet, kann auch nur dieser eine Ehepartner für die Schulden haftbar gemacht werden. Bei einem Mietvertrag verhält es sich ebenso. Steht nur ein Ehepartner im Mietvertrag, kann die Miete auch nur von diesem Ehepartner verlangt werden.

Bei einem Kreditvertrag, den beide Ehepartner unterschrieben haben, kann der Kreditgeber auch von beiden Ehepartnern die Schulden einfordern. Ihm obliegt die Entscheidung, von welchem Ehepartner er den Betrag fordert. Gleiches gilt für den Mietvertrag. Stehen beide Ehepartner im Mietvertrag, kann der Vermieter die Miete auch von beiden Ehepartnern verlangen, selbst dann, wenn einer der Ehepartner nicht mehr in der Wohnung wohnt.

Bei gemeinsamen Schulden, also Schulden, für die beide Ehepartner haftbar gemacht werden können, gelten das sogenannte Außenverhältnis und das Innenverhältnis. Das Außenverhältnis bezieht sich auf die Beziehung zwischen Schuldnern und Gläubigern, also zum Beispiel einem Kreditgeber und dem Ehepaar. Das Innenverhältnis bezieht sich auf beide Ehepartner. Im Innenverhältnis gilt, dass beide Ehepartner je zur Hälfte für gemeinsame Schulden haftbar gemacht werden. Im Außenverhältnis ist das jedoch nicht relevant, da der Gläubiger von beiden Ehepartnern die Schulden verlangen kann.

Muss ich weiter Unterhalt zahlen ?

Bei einer Eheschließung denkt man in der Regel nicht über die Scheidung nach. Doch nach einer Weile kann es dazu kommen, dass man sich doch vor dieser Entscheidung sieht. Dann ist es Zeit, sich auch mit dem Familienrecht auseinanderzusetzen. Denn schließlich geht es bei einer Scheidung nicht nur um die Trennung der Ehepartner. Auch Unterhaltsfragen müssen geklärt werden.

Im Familienrecht ist die Rangfolge von Unterhaltberechtigten geregelt. In erster Linie sind minderjährige Kinder unterhaltsberechtigt. Auf dem zweiten Rang befinden sich Kinder betreuende Elternteile und Ex-Ehepartner mit langer Ehedauer.

Doch nicht immer muss der Unterhaltspflichtige auch Unterhalt zahlen. Hierfür wird eine Berechnung des Einkommens und der Ausgaben zugrunde gelegt. Wenn der Unterhaltspflichtige zum Beispiel durch die Unterhaltszahlungen bedürftig werden würde, ist er von den Unterhaltszahlungen befreit. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Grundsicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr gegeben ist.

Für die Ermittlung des Unterhaltes wird nicht das reale Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Denn bestimmte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten werden bei der Berechnung des Unterhaltes nicht mit abgezogen. Somit werden das reale Einkommen und bestimmte Ausgaben der Unterhaltsrechnung zugrunde gelegt.

Wird ermittelt, dass der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen muss, kann der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsvorschuss beantragen, um sein Existenzminimum zu sichern. Übrigens sind es nicht immer die geschiedenen Ehemänner, die zum Unterhalt verpflichtet werden.

Weiterführende Quellen und interessante Links